Wann kann man eine Priorität in Anspruch nehmen?
Reicht ein Anmelder dieselbe Erfindung noch einmal beim DPMA ein, kann er für die spätere Anmeldung den Zeitrang der früheren Anmeldung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die spätere Anmeldung so behandelt, als wäre sie am selben Tag wie die frühere Anmeldung eingereicht worden. Allerdings darf die spätere Anmeldung nicht länger als 12 Monate nach dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht worden sein. Sie können auch den Anmeldetag einer ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall muss die Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung beim Patentamt eingereicht werden. Wird die Priorität einer deutschen Anmeldung in Anspruch genommen, ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben. Wird die Priorität einer ausländischen Patentanmeldung in Anspruch genommen, muss zusätzlich der Anmeldetag und das Land angegeben werden. Außerdem ist eine Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen.
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